Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Im Folgenden werden die
Parquet Logistics GmbH und Ihre Partner, Auftragnehmer (AN) genannt, der Kunde
Auftraggeber (AG).
Sämtliche Vereinbarungen und Abweichungen von den
Lieferbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN.
Alle Lieferungen und Dienstleistungen erfolgen auf Grund der
Geschäftsbedingungen, die durch den rechtsgültigen Zahlungseingang, wie auch
immer, als anerkannt gelten und verbindlich sind. Mündliche Nebenabreden gelten
nicht und bedürfen einer Niederschrift und Anerkennung von AG und AN durch
rechtsgültige Unterschriften.
Aufträge, die mittels Vertreter, wie
Architekten, Baumeister u. a. oder Vermittler überbracht werden, hängen von der
Annahme seitens des AN ab und erhalten erst nach Ausstellung einer schriftlichen
Auftragsbestätigung des AN und seiner Partner ihre Gültigkeit, vorbehaltlich der
rechtsgültigen Zahlungseingänge.
Preisstellung
Die
Preislistenpreise verstehen sich netto, ab Werk, exklusiv Mehrwertsteuer. Bis
zur Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung sind die genannten Preise
freibleibend. Vorangegangene Preislisten verlieren Ihre Gültigkeit.
Sollten vor Auslieferung der Waren Verteuerungen der Arbeitskraft oder
der Werkstoffe, darin eingeschlossen die Kosten für Fracht, Transport,
Zollgebühren und der Wechselkurs auftreten, so hat der AN das Recht, die Preise
in Relation zu den aufgetretenen Mehrkosten zu korrigieren. Der AG hat das
Recht, bei bekannt werden der Preiserhöhung (ausgenommen sind Indexerhöhungen)
innerhalb von 8 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Damit verzichtet er aber auf
etwaige Schadensersatz- oder andere Ansprüche wie auch immer gegenüber dem
Hersteller.
Abmessungen und
Farben
Die in der Preisliste angeführten
Abmessungen sind auch bei spezifizierter Angabe nur Richtwerte.
Farben und
Schattierungen der Muster oder Mustertypen sind Richtlinien, ihre
Übereinstimmung mit der gelieferten Ware muss daher nur annähernd gegeben sein,
wie auch die Einheitlichkeit der Farbe immer nur als relativ verstanden werden
soll.
Die Abmessungen, Farben und Sortierungen sind laut Werksortierung
und Bemusterung des Herstellers zu verstehen und sind immer als Richtwert zu
betrachten, da Holz ein NATÜRLICHES Produkt ist. Sie entsprechen ausnahmslos den
internationalen Werksnormen.
Transport
Der Versand
erfolgt, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf Rechnung und Gefahr des AG.
Bruch, Verlust oder Beschädigungen wie auch immer (z.B. Stehen lassen im Regen
oder feuchte Lagerung) des Materials gehen immer zu Lasten des Empfängers, der
seine Ersatzansprüche beim Transportunternehmen geltend machen muss.
Urheberrechte
Der AG ist für die Verletzung der Rechte Dritter hinsichtlich
Zeichnungen, Entwürfe und Pläne verantwortlich. Diesbezügliche
Schadensersatzansprüche seitens Dritter müssen vom AG getragen werden.
Gleichzeitig wird festgehalten, dass Entwürfe, Vorschläge, Offerte, Zeichnungen
und Bildmaterial des AN sein geistiges Eigentum sind und den Richtlinien des
internationalen Copyright unterliegen, an denen er sich alle Rechte vorbehält.
Ohne schriftlicher Untersagung des AG ist der AN berechtigt Bildmaterial von
Technik und künstlerischer Ausführung der Leistungen als Werbe- und
Referenzunterlagen, wie auch immer, zu verwenden. Ohne schriftlicher Zusage des
AG ist der AN nicht berechtigt mit Bildmaterial des AG kommerzielle Geschäfte
mit Dritten zu betreiben.
Rechtsgültigkeit
Die
Rechtsgültigkeit des Vertrages sowie Klärung aller technischen und
kaufmännischen Belange tritt erst nach Einlangen von Vertragszahlungen ein. Die
voraussichtliche Lieferzeit und Angaben zur Lieferung (Sortierung,
Produktabmessungen und Beschaffenheit) sind Richtwerte, so dass der AN im Falle
einer verspäteten Lieferung der Ware nicht haftbar gemacht werden
kann.
Grundsätzlich wird die bestellte Menge auf volle Pakete aufgerundet.
Mengenüberlieferungen in angemessener Form sind diesem Maße zu akzeptieren.
Gewährleistung
Die Prüfung der Ware muss sofort bei Lieferung und
Übernahme der Ware im Besonderen erfolgen. Bezüglich Feuchte und Beschädigung
gilt hierzu der Liefertermin als Rechtsgrundlage. Etwaige Mängelrügen, u. a.
Farbe und Sortierung oder wie auch immer, müssen bei Übernahme der Ware
schriftlich geltend gemacht werden. Hierbei sind Umfang und Gründe genau
anzugeben. Die gerügte Ware darf zu diesem Zeitpunkt weder verbaut noch
weiterverarbeitet werden, es sei denn, dies erfolgt unter ausdrücklicher
Zustimmung des AN.
Eine Verwendung oder das Weiterverkaufen des Materials an
Dritte ohne Zustimmung wird dahingehend ausgelegt, dass die Ware den Absprachen
entspricht und für den Verwendungszweck geeignet ist. Dadurch wird auch auf
jegliche weitere Mängelrüge oder Einwendung verzichtet.
Sollten etwaige
Mängel bei der Verlegung auftreten, muss der AG die Arbeiten sofort einstellen
und den AN umgehend davon in Kenntnis setzen, da er widrigenfalls alle seine
Rechte verwirkt. Die Haftung des AN beschränkt sich gegebenenfalls nur auf eine
Rücknahme und einen Austausch der vom AN als mangelhaft erkannten Ware.
Im
Falle einer berechtigten Beanstandung sind Ansprüche wegen ausfallender Löhne,
entgangenem Gewinn, verspäteter Beziehbarkeit von Wohn- und Geschäftsräume,
Schadenersatz oder dergleichen ausgeschlossen.
Eventuelle Mängelrügen oder
Einwendungen entbinden den AG nicht von der Einhaltung der
Zahlungsverpflichtung.
Der AG haftet für alle Schäden, die durch
unsachgemäße Aufbewahrung oder Nachlässigkeit entstanden sind. In diesem Fall
obliegen dem Kunden alle Pflichten eines Lagerhalters. Der Hersteller bzw.
Verkäufer haftet nicht für Schäden, die als direkte oder indirekte Folge der
Verlegung des Materials oder wie auch immer entstanden sind.
Warenrückgabe
Eventuelle Warenrückgaben – nur ganze Pakete und in
Originalverpackung – müssen vom Werk, vorbehaltlich der Prüfung und Annahme
genehmigt werden. Die Frachtkosten sind ausschließlich vom Kunden zu tragen,
wenn nicht anders vereinbart.
Eigentumsvorbehalt und Zahlungsbedingungen
Zahlungen gelten nur, sofern sie vereinbarungsgemäß
direkt an den AN oder an seine Partner geleistet werden. Beim Einlangen von
Zahlungen, wenn nicht anders schriftlich geregelt, ist der Vertrag rechtsgültig.
Bei Sonderbestellungen müssen 50% der Auftragssumme akontiert werden.
Grundsätzlich haben die Zahlungen nach Rechnungserhalt vor Werksauslieferung zu
erfolgen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller
mit der Lieferung verbundenen Forderungen (z.B. Aufpreis für Bearbeitung oder
Frachtkosten) Eigentum des AN.
Ratenzahlung: Wird auch nur eine der
vertraglich vereinbarten Raten verspätet oder nicht gezahlt, verliert der AG
automatisch den Vorteil der Stundung und der AN kann nach eigenem
uneingeschränkten Ermessen entweder den gesamten Restbetrag einfordern oder zur
sofortigen Auflösung des Vertrages schreiten.
Bei Zahlungsverzug ist der
AN berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe der gängigen Bankzinsen des AN dem AG
zu berechnen.
Für den Fall der Verarbeitung, der Vermischung, des
Verbindens mit einer unbeweglichen Sache sowie des Weiterverkaufs gilt der
erweiterte Eigentumsvorbehalt, d.h. der AG tritt das Eigentum an der neuen Sache
oder am Erlös oder an den Forderungen aus dem Weiterverkauf sicherheitshalber an
den AN ab.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der AG den AN bei
allen Eingriffen von anderen Gläubigern, insbesondere Pfändungen, sofort
schriftliche Mitteilung zu machen und selbst auf seine Kosten alle zur Abwehr
solcher Eingriffe notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sind die Kosten der
Abwehr solcher Gläubigereingriffe bei diesen Gläubigern nicht eindringlich, so
trifft den AG die Pflicht zur Schadloshaltung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung und Erfüllungsort für die Zahlung ist
Wien, oder das Konto des AN bei der BAWAG. Alleiniger Gerichtsstand bei allen
mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehenden
Streitigkeiten ist Wien – Österreich.