Allgemeine Verkaufs- und Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Im Folgenden werden die Parquet Logistics GmbH und Ihre Partner, Auftragnehmer (AN) genannt, der Kunde Auftraggeber (AG).

Sämtliche Vereinbarungen und Abweichungen von den Lieferbedingungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des AN. Alle Lieferungen und Dienstleistungen erfolgen auf Grund der Geschäftsbedingungen, die durch den rechtsgültigen Zahlungseingang, wie auch immer, als anerkannt gelten und verbindlich sind. Mündliche Nebenabreden gelten nicht und bedürfen einer Niederschrift und Anerkennung von AG und AN durch rechtsgültige Unterschriften.

Aufträge, die mittels Vertreter, wie Architekten, Baumeister u. a. oder Vermittler überbracht werden, hängen von der Annahme seitens des AN ab und erhalten erst nach Ausstellung einer schriftlichen Auftragsbestätigung des AN und seiner Partner ihre Gültigkeit, vorbehaltlich der rechtsgültigen Zahlungseingänge.


Preisstellung

Die Preislistenpreise verstehen sich netto, ab Werk, exklusiv Mehrwertsteuer. Bis zur Vorlage einer schriftlichen Auftragsbestätigung sind die genannten Preise freibleibend. Vorangegangene Preislisten verlieren Ihre Gültigkeit.

Sollten vor Auslieferung der Waren Verteuerungen der Arbeitskraft oder der Werkstoffe, darin eingeschlossen die Kosten für Fracht, Transport, Zollgebühren und der Wechselkurs auftreten, so hat der AN das Recht, die Preise in Relation zu den aufgetretenen Mehrkosten zu korrigieren. Der AG hat das Recht, bei bekannt werden der Preiserhöhung (ausgenommen sind Indexerhöhungen) innerhalb von 8 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Damit verzichtet er aber auf etwaige Schadensersatz- oder andere Ansprüche wie auch immer gegenüber dem Hersteller.


Abmessungen und Farben

Die in der Preisliste angeführten Abmessungen sind auch bei spezifizierter Angabe nur Richtwerte.
Farben und Schattierungen der Muster oder Mustertypen sind Richtlinien, ihre Übereinstimmung mit der gelieferten Ware muss daher nur annähernd gegeben sein, wie auch die Einheitlichkeit der Farbe immer nur als relativ verstanden werden soll.

Die Abmessungen, Farben und Sortierungen sind laut Werksortierung und Bemusterung des Herstellers zu verstehen und sind immer als Richtwert zu betrachten, da Holz ein NATÜRLICHES Produkt ist. Sie entsprechen ausnahmslos den internationalen Werksnormen.


Transport

Der Versand erfolgt, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf Rechnung und Gefahr des AG. Bruch, Verlust oder Beschädigungen wie auch immer (z.B. Stehen lassen im Regen oder feuchte Lagerung) des Materials gehen immer zu Lasten des Empfängers, der seine Ersatzansprüche beim Transportunternehmen geltend machen muss.


Urheberrechte

Der AG ist für die Verletzung der Rechte Dritter hinsichtlich Zeichnungen, Entwürfe und Pläne verantwortlich. Diesbezügliche Schadensersatzansprüche seitens Dritter müssen vom AG getragen werden. Gleichzeitig wird festgehalten, dass Entwürfe, Vorschläge, Offerte, Zeichnungen und Bildmaterial des AN sein geistiges Eigentum sind und den Richtlinien des internationalen Copyright unterliegen, an denen er sich alle Rechte vorbehält. Ohne schriftlicher Untersagung des AG ist der AN berechtigt Bildmaterial von Technik und künstlerischer Ausführung der Leistungen als Werbe- und Referenzunterlagen, wie auch immer, zu verwenden. Ohne schriftlicher Zusage des AG ist der AN nicht berechtigt mit Bildmaterial des AG kommerzielle Geschäfte mit Dritten zu betreiben.


Rechtsgültigkeit

Die Rechtsgültigkeit des Vertrages sowie Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange tritt erst nach Einlangen von Vertragszahlungen ein. Die voraussichtliche Lieferzeit und Angaben zur Lieferung (Sortierung, Produktabmessungen und Beschaffenheit) sind Richtwerte, so dass der AN im Falle einer verspäteten Lieferung der Ware nicht haftbar gemacht werden kann.
Grundsätzlich wird die bestellte Menge auf volle Pakete aufgerundet. Mengenüberlieferungen in angemessener Form sind diesem Maße zu akzeptieren.


Gewährleistung

Die Prüfung der Ware muss sofort bei Lieferung und Übernahme der Ware im Besonderen erfolgen. Bezüglich Feuchte und Beschädigung gilt hierzu der Liefertermin als Rechtsgrundlage. Etwaige Mängelrügen, u. a. Farbe und Sortierung oder wie auch immer, müssen bei Übernahme der Ware schriftlich geltend gemacht werden. Hierbei sind Umfang und Gründe genau anzugeben. Die gerügte Ware darf zu diesem Zeitpunkt weder verbaut noch weiterverarbeitet werden, es sei denn, dies erfolgt unter ausdrücklicher Zustimmung des AN.
Eine Verwendung oder das Weiterverkaufen des Materials an Dritte ohne Zustimmung wird dahingehend ausgelegt, dass die Ware den Absprachen entspricht und für den Verwendungszweck geeignet ist. Dadurch wird auch auf jegliche weitere Mängelrüge oder Einwendung verzichtet.
Sollten etwaige Mängel bei der Verlegung auftreten, muss der AG die Arbeiten sofort einstellen und den AN umgehend davon in Kenntnis setzen, da er widrigenfalls alle seine Rechte verwirkt. Die Haftung des AN beschränkt sich gegebenenfalls nur auf eine Rücknahme und einen Austausch der vom AN als mangelhaft erkannten Ware.
Im Falle einer berechtigten Beanstandung sind Ansprüche wegen ausfallender Löhne, entgangenem Gewinn, verspäteter Beziehbarkeit von Wohn- und Geschäftsräume, Schadenersatz oder dergleichen ausgeschlossen.
Eventuelle Mängelrügen oder Einwendungen entbinden den AG nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtung.

Der AG haftet für alle Schäden, die durch unsachgemäße Aufbewahrung oder Nachlässigkeit entstanden sind. In diesem Fall obliegen dem Kunden alle Pflichten eines Lagerhalters. Der Hersteller bzw. Verkäufer haftet nicht für Schäden, die als direkte oder indirekte Folge der Verlegung des Materials oder wie auch immer entstanden sind.


Warenrückgabe

Eventuelle Warenrückgaben – nur ganze Pakete und in Originalverpackung – müssen vom Werk, vorbehaltlich der Prüfung und Annahme genehmigt werden. Die Frachtkosten sind ausschließlich vom Kunden zu tragen, wenn nicht anders vereinbart.


Eigentumsvorbehalt und Zahlungsbedingungen

Zahlungen gelten nur, sofern sie vereinbarungsgemäß direkt an den AN oder an seine Partner geleistet werden. Beim Einlangen von Zahlungen, wenn nicht anders schriftlich geregelt, ist der Vertrag rechtsgültig.

Bei Sonderbestellungen müssen 50% der Auftragssumme akontiert werden. Grundsätzlich haben die Zahlungen nach Rechnungserhalt vor Werksauslieferung zu erfolgen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller mit der Lieferung verbundenen Forderungen (z.B. Aufpreis für Bearbeitung oder Frachtkosten) Eigentum des AN.

Ratenzahlung: Wird auch nur eine der vertraglich vereinbarten Raten verspätet oder nicht gezahlt, verliert der AG automatisch den Vorteil der Stundung und der AN kann nach eigenem uneingeschränkten Ermessen entweder den gesamten Restbetrag einfordern oder zur sofortigen Auflösung des Vertrages schreiten.

Bei Zahlungsverzug ist der AN berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe der gängigen Bankzinsen des AN dem AG zu berechnen.

Für den Fall der Verarbeitung, der Vermischung, des Verbindens mit einer unbeweglichen Sache sowie des Weiterverkaufs gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt, d.h. der AG tritt das Eigentum an der neuen Sache oder am Erlös oder an den Forderungen aus dem Weiterverkauf sicherheitshalber an den AN ab.

Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, hat der AG den AN bei allen Eingriffen von anderen Gläubigern, insbesondere Pfändungen, sofort schriftliche Mitteilung zu machen und selbst auf seine Kosten alle zur Abwehr solcher Eingriffe notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Sind die Kosten der Abwehr solcher Gläubigereingriffe bei diesen Gläubigern nicht eindringlich, so trifft den AG die Pflicht zur Schadloshaltung.


Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Erfüllungsort für die Zahlung ist Wien, oder das Konto des AN bei der BAWAG. Alleiniger Gerichtsstand bei allen mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist Wien – Österreich.